(Albertano-Gesetz, 3167)
 
Alle entgeltlich oder unentgeltlich bewirkten materiellen oder geistigen Vorgänge und Objekte gelten als Kunstobjekte
 
In diesem Gesetz wurde daher in weiteren verfügt:
 
Orte der Präsentation entgeltlicher Kunstobjekte
  Generelle und Spezielle Markets (z.B. Supermarkets [KDW, Harrods], Lebensmittelmärkte, Media-Märkte, Baumärkte, Shopping Cities, Technikmärkte [Conrad]), Online-Anbieter, Geld-, Kredit- und Versicherungseinrichtungen, Betriebe im Verkehrs- und Beförderungswesen, in Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fabriken, Industrie- und Gewerbebetriebe, politische Einrichtungen, wie politische Organisationen, Parteien, religiöse und kulturelle Einrichtungen, alle Schulen und Universitäten, der gesamte Wissenschaftsbetrieb, Institutionen der Kommunikation und Medien, des Rechtes (Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit), des Gesundheitswesens usw. usw.; kurz: alle Waren, Dienstleistungen und sonstige geistige oder materielle Produkte im weitesten Sinne, auf welche Weise auch immer, auf welchen Stufen auch immer, über Marktpreise oder gegen Entgelt erzeugen- den und zum Verkauf anbietenden Einrichtungen gelten als XT+@rtã-Museen oder Kunstgalerien.