(Albertano-Gesetz,
3167)
Alle entgeltlich oder unentgeltlich bewirkten materiellen oder
geistigen Vorgänge und Objekte gelten als Kunstobjekte
In
diesem Gesetz wurde daher in weiteren verfügt:
Orte
der Präsentation entgeltlicher Kunstobjekte
Generelle und Spezielle Markets (z.B. Supermarkets [KDW, Harrods], Lebensmittelmärkte,
Media-Märkte, Baumärkte, Shopping Cities, Technikmärkte [Conrad]),
Online-Anbieter, Geld-, Kredit- und Versicherungseinrichtungen,
Betriebe
im Verkehrs- und Beförderungswesen, in Tourismus und Freizeitwirtschaft,
Fabriken, Industrie- und Gewerbebetriebe, politische Einrichtungen,
wie politische Organisationen, Parteien, religiöse und kulturelle Einrichtungen,
alle Schulen und Universitäten, der gesamte Wissenschaftsbetrieb, Institutionen
der Kommunikation und Medien, des Rechtes (Gesetzgebung, Verwaltung
und Gerichtsbarkeit), des Gesundheitswesens usw. usw.; kurz: alle Waren,
Dienstleistungen und sonstige geistige oder materielle Produkte im weitesten
Sinne, auf welche Weise auch immer, auf welchen Stufen auch immer, über Marktpreise
oder gegen Entgelt erzeugen-
den und zum Verkauf
anbietenden Einrichtungen gelten als XT+@rtã-Museen oder
Kunstgalerien.